Europäischer Tag des Notrufs: Wie reagieren bei Blaulicht?

Europäischer Tag des Notrufs: Wie reagieren bei Blaulicht?

ARAG Experten zum richtigen Verhalten bei Polizei- und Feuerwehreins?tzen

Am 11. Februar 2021 ist der Tag des europ?ischen Notrufs 112. Grund genug, daran zu erinnern, wie man sich verhalten soll, wenn pl?tzlich Rettungsdienste, Feuerwehr oder Polizei mit Blaulicht und Martinshorn ?ber die Stra?e donnern! Denn immer wieder wissen Autofahrer nicht wohin oder bleiben in einer Art Schockstarre mitten auf der Fahrbahn stehen. Andere geraten sogar in Panik. Das oberste Gebot lautet aber: Ruhe bewahren und sich orientieren, woher die Signale kommen, in welche Richtung sie sich bewegen und wie viele Fahrzeuge im Einsatz sind. Weitere Verhaltensregeln nennen ARAG Experten.

Blinker setzen und Ausweichrichtung anzeigen
Wer den Blinker setzt, um die Ausweichrichtung anzuzeigen, gibt anderen Verkehrsteilnehmern die M?glichkeit, es ihm gleichzutun bzw. ihr Verhalten anzupassen. Dabei sollte man selbst nat?rlich auch auf andere Verkehrsteilnehmer wie Fu?g?nger oder Radfahrer achten. Zeigt eine Ampel Rotlicht, sollte man immer nach rechts ausweichen und gegebenenfalls vorsichtig die Haltelinie ?berfahren, wenn es der Verkehr zul?sst.

Rechts ran oder Rettungsgasse
Auf einspurigen Stra?en sollten Autofahrer beim Herannahen der Rettungskr?fte das Tempo drosseln, nach rechts an den Fahrbahnrand ausweichen und wenn n?tig anhalten. Auf mehrspurigen Stra?en und Autobahnen besteht die Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden – und zwar seit einer Gesetzes?nderung zum 1. Januar 2017 immer zwischen dem linken und den ?brigen Fahrstreifen! Autos auf dem linken Fahrstreifen m?ssen also an den linken Fahrbahnrand fahren, die auf allen anderen Fahrstreifen m?glichst weit nach rechts. Das Bilden einer Rettungsgasse ist auch dann schon Pflicht, sobald der Verkehr ins Stocken ger?t. Bei Verst??en drohen ein Bu?geld von mindestens 200 Euro und zwei Punkte in Flensburg. F?r Schlaumeier, die direkt nach dem Blaulichtfahrer durch die Gasse preschen, wird es noch teurer: Hier werden mindestens 240 Euro und zwei Punkte f?llig. Au?erdem drohen den Verkehrss?ndern Fahrverbote.

Einsatzwagen haben Wegerecht
Nur Blaulicht und Martinshorn gemeinsam gew?hren einem Einsatzwagen laut Stra?enverkehrsordnung das Wegerecht; das hei?t, andere Verkehrsteilnehmer m?ssen sofort freie Bahn schaffen. Das Wegerecht darf nur in Anspruch genommen werden, um beispielsweise Menschenleben zu retten, schwere gesundheitliche Sch?den abzuwenden oder fl?chtige Personen zu verfolgen, so ARAG Experten. Auch Fu?g?nger und Radfahrer m?ssen Einsatzfahrzeuge passieren lassen. F?r die Fahrer von Rettungs- und Einsatzwagen gibt es spezielle Fahrsicherheitstrainings. Dort lernen die Teilnehmer neben dem Umgang mit den meist besonderen Fahrzeugtypen auch kritische Situationen rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Wenn es trotzdem mit einem Einsatzwagen zum Crash kommt, entscheidet der Einzelfall. Es kann f?r den Autofahrer aber sehr teuer werden, da er ja verpflichtet ist, einem Einsatzfahrzeug sofort Platz zu machen.

Interessante Gerichtsurteile zum Thema:

Kein Blaulicht f?rs Ordnungsamt
Das Ordnungsamt der Stadt Wuppertal scheiterte mit seinem Antrag auf Blaulicht und Martinshorn f?r seine Einsatzwagen. Die Polizei hat hier den Vorzug, denn sie ist gerade dann f?r die Gefahrenabwehr zust?ndig, wenn andere Beh?rden nicht rechtzeitig t?tig werden k?nnen. Ziel der Beh?rden ist es au?erdem, die Zahl der mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge m?glichst gering zu halten, um die bei einem Blaulichteinsatz entstehende Gefahrenlage soweit wie m?glich zu begrenzen (OVG Nordrhein-Westfalen, Az.: 8 A 1531/09).

Mitschuld f?r Einsatzfahrer
Lenker von Feuerwehr- oder Polizeiautos d?rfen sich nicht auf ihr Wegerecht verlassen und ohne R?cksicht auf eine Kreuzung fahren, erkl?ren ARAG Experten. Demgem?? bekam zwar eine Dame, die aufgrund versp?teter Wahrnehmung des Signals mit einem Feuerwehrauto zusammenstie?, die Hauptschuld an dem Unfall zugesprochen, der Einsatzwagenfahrer aber auch eine Mitschuld von 20 Prozent (OLG Jena, Az.: 4 U 259/05).

Blaulicht allein reicht nicht
In einem Einsatz war ein Polizeiwagen nur mit Blaulicht bei Rot in eine Kreuzung eingefahren. Ein Autofahrer aus dem Querverkehr, der ganz regelkonform bei Gr?n losgefahren war, konnte gerade noch bremsen, als er das Polizeifahrzeug sah. Doch f?r seinen Hintermann kam die Vollbremsung zu pl?tzlich und er krachte ihm ins Heck. Da das Polizeifahrzeug nur mit Blaulicht und ohne Martinshorn unterwegs war, klagte der Angefahrene und bekam zum Teil Recht. Auch wenn sich der Polizist auf einem Einsatz befunden habe, m?sse er das Martinshorn einschalten, wenn er von seinem Wegerecht Gebrauch machen wolle. Beide Parteien hafteten zu jeweils 50 Prozent (KG Berlin, Az.: 12 U 50/04).

Zusammensto? mit Einsatzfahrzeug
Eine Autofahrerin hatte nachts auf der Suche nach einem Parkplatz ihr Fahrzeug gewendet und war mit einem sich mit hoher Geschwindigkeit n?hernden Polizeiwagen kollidiert. Sie war bei dem Vorfall verletzt worden. Vor Gericht ging sie von einer Mitschuld der Polizisten aus, da diese fast ungebremst mit ihr zusammengesto?en waren. Die Richter waren jedoch anderer Ansicht. Bei einem Wendeman?ver sei eine besondere Sorgfaltspflicht gegeben, eine Gef?hrdung anderer Verkehrsteilnehmer m?sse dabei ausgeschlossen werden. Eine Mithaftung der Beklagten schied aus, da die Kl?gerin nicht beweisen konnte, dass sie vor dem Wenden den linken Blinker gesetzt hatte. Auch die ?berh?hte Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges f?hrte nicht zu einer Mitschuld, denn es war in Erf?llung hoheitlicher Aufgaben von den Vorschriften der StVO befreit (KG Berlin, Az.: 12 U 206/08).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

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