(DAV). Häufig können Opfer häuslicher Gewalt nicht sofort Konsequenzen ziehen. Doch auch noch Monate nach der Tat hat ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz Aussicht auf Erfolg.
Die Frau trennte sich im September 2025 von ihrem Mann und suchte zusammen mit ihren drei Kindern Zuflucht in einem Frauen- und Kinderschutzhaus. Dort lebt sie seitdem. Mitte September beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Als Begründung führte sie vor allem an, dass ihr Mann sie Ende 2024 und im März 2025 gewürgt habe.
Das Gericht in erster Instanz wies den Antrag zurück, da die Vorfälle bereits eine geraume Zeit zurücklägen. Die Beschwerde der Frau hatte jedoch Erfolg.
Das Gericht in zweiter Instanz ordnete ein Näherungs- und Betretungsverbot an. Die Frau habe glaubhaft gemacht, dass ihr Mann sie an den beiden benannten Tagen gewürgt habe. Sie habe hierfür unter anderem Tagebucheintragungen und Chatverläufe vorgelegt. Es bestehe auch ein dringendes Bedürfnis, Gewaltschutzmaßnahmen zu ergreifen.
Es sei kein Hindernis, dass die Frau nach den Taten zunächst bei ihrem Mann geblieben sei und den Antrag erst rund ein halbes Jahr nach der zweiten Attacke gestellt habe. Zwar könne eine solche Verzögerung ein Anzeichen sein, dass das Interesse an einer Regelung nicht sehr ausgeprägt sei. Im vorliegenden Fall könne das Verhaltend er Frau jedoch nicht so ausgelegt werden.
Das würde der Schutzbedürftigkeit von Opfern häuslicher Gewalt und ihren Lebensumständen nicht gerecht, betonten die Richter. Vielmehr sehe die Realität so aus, dass sich Opfer häufig erst nach einer längeren Zeit und wiederholten Gewaltattacken trennen und gerichtliche Schritte einleiten würden. Scham, Angst, Schuldgefühle oder mangelndes Vertrauen in Polizei und Justiz seien häufig der Grund dafür; auch ein Abhängigkeitsverhältnis zum gewalttätigen Partner oder nur begrenzter Zugang zu Hilfsangbeoten zählten dazu. Hinzu komme, dass Opfer häufig eine gewisse Zeit bräuchten, um sich der eigenen Situation überhaupt bewusst zu werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 19. Januar 2026 (AZ: 1 UF 8/26)
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