(DAV). In Deutschland besteht Schulpflicht. Eltern, die ihre Kinder zuhause mit fachlicher und pädagogischer Unterstützung eines Vereins selbst unterrichten, erfüllen diese Schulpflicht nicht.
Die Eltern unterrichteten ihre Kinder aus „religiösen Gründen“ zuhause, nach ihren Angaben griffen sie dabei auf die Unterstützung eines Vereins zurück, der sich als „freies christliches Heimschulwerk“ bezeichnete. Die Schulaufsichtsbehörde forderte die Eltern auf, ihre Kinder an einer an Schule anzumelden, an der sie ihre Schulpflicht erfüllen können. Der Verein sei weder eine öffentliche Schule noch eine anerkannte Ersatz- oder Ergänzungsschule. Gegen diese Aufforderung klagten die Eltern. Sie sahen ihr verfassungsrechtlich geschütztes Elternrecht verletzt.
Verein ersetzt keine anerkannte Schule
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Eltern seien nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz verpflichtet, ihre Kinder an einer Schule anzumelden, stellten die Richter klar. Der Verein könne eine Schule nicht ersetzen – schon deshalb nicht, weil er selbst keinen Unterricht anbiete, sondern Eltern lediglich fachlich und pädagogisch beim häuslichen Unterricht unterstütze. Da die Schulbesuchspflicht gesetzlich festgeschrieben sei, komme es zudem nicht darauf an, ob die Unterrichtung und Erziehung der Kinder auf andere Weise sichergestellt werden könnten.
Verwaltungsgericht Münster am 17. Dezember 2025 (AZ: 4 K 594/23 u.a. / nicht rechtskräftig)
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