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Dürfen Großeltern nach der Trennung ihre Enkel sehen?

Großeltern spielen mit ihren Enkelkindern (Symbolbild) (Bildquelle: @pexels)

Wenn Oma und Opa ihre Enkel nicht mehr sehen dürfen – Haben Großeltern ein Recht auf Kontakt?

Nach einer Trennung leiden oft nicht nur die Eltern und Kinder. Auch Großeltern verlieren manchmal von einem Tag auf den anderen den Kontakt zu ihren Enkeln. Das österreichische Familienrecht schützt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch die Beziehung zwischen Großeltern und Enkeln. Entscheidend ist dabei immer das Wohl des Kindes.

Worum geht es? Eine Trennung der Eltern bedeutet häufig auch eine Trennung ganzer Familien. Nicht selten untersagt ein Elternteil den Kontakt zwischen den Kindern und den Großeltern. Für die Betroffenen ist das oft besonders belastend, weil über Jahre eine enge Beziehung bestand. Viele Großeltern gehen deshalb davon aus, dass sie keinerlei Rechte haben. Das stimmt jedoch nicht.

Haben Großeltern ein Kontaktrecht? Unter Umständen ja, aber nicht immer und automatisch. Nach österreichischem Recht können Großeltern ein gerichtliches Kontaktrecht erhalten. Voraussetzung ist, dass der Kontakt dem Kindeswohl entspricht. Das Gericht prüft daher immer den konkreten Einzelfall. Im Mittelpunkt steht nicht der Wunsch der Großeltern oder der Eltern, sondern ausschließlich die Frage, was für das Kind am besten ist.

Wann wird ein Kontaktrecht zugesprochen? Ein Kontaktrecht kommt insbesondere dann in Betracht, wenn (a) zwischen Großeltern und Enkelkind bereits eine enge Beziehung besteht, (b) die Großeltern eine wichtige Bezugsperson für das Kind sind, (c) der Kontakt die Entwicklung des Kindes fördert und (e) keine Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden. Gerade bei kleineren Kindern können vertraute Bezugspersonen Stabilität und Sicherheit vermitteln – insbesondere nach einer belastenden Trennung der Eltern.

Können Eltern den Kontakt einfach verbieten? Grundsätzlich entscheiden die Eltern über die Erziehung ihres Kindes. Diese Entscheidungsfreiheit findet jedoch dort ihre Grenze, wo das Kindeswohl beeinträchtigt wird. Verweigert ein Elternteil den Kontakt ohne nachvollziehbare Gründe, kann das Familiengericht den Umgang dennoch ermöglichen. Umgekehrt gilt aber auch: Bestehen erhebliche Konflikte oder würde der Kontakt das Kind belasten, kann ein Kontaktrecht abgelehnt oder eingeschränkt werden.

Unsere Empfehlung: Gerade im Familienrecht führen emotionale Konflikte häufig dazu, dass Kinder zwischen die Fronten geraten. Wer den Kontakt zwischen Großeltern und Enkelkindern einschränken oder durchsetzen möchte, sollte möglichst frühzeitig rechtlichen Rat einholen. In vielen Fällen lässt sich bereits im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung eine Lösung finden, die allen Beteiligten – vor allem aber dem Kind – zugutekommt.

Experteneinschätzung von Familienrechtsexpertin Eva Schmelz*: „Kinder profitieren häufig von stabilen Beziehungen zu ihren Großeltern. Das österreichische Familienrecht trägt diesem Umstand Rechnung. Entscheidend ist jedoch nicht das Interesse der Erwachsenen, sondern immer das Wohl des Kindes. Deshalb gibt es weder einen automatischen Anspruch auf Kontakt der Großeltern zu ihrem Enkel, noch dürfen Eltern solche Kontakte grundlos verbieten. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an.“

Fazit: Großeltern haben in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Kontakt zu ihren Enkeln. Ob ein solcher Kontakt gerichtlich durchgesetzt werden kann, hängt jedoch stets vom Kindeswohl und den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wer familiäre Konflikte frühzeitig löst, erspart Kindern oft zusätzliche Belastungen.

* Eva Schmelz ist auf Kindschaftsrecht und Obsorgefragen spezialisierte Rechtsanwältin in Wien. Sie betreibt eine Wissensplattform zum Thema Familienrecht.

Schmelz Rechtsanwälte ist eine in Wien und Niederösterreich tätige Rechtsanwaltskanzlei.

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Von PRGateway