TÜV Rheinland: Kinder und Tiere bei Hitze niemals im Fahrzeug lassen / Sonne heizt Fahrzeuginnenräume auf Parkplätzen sehr schnell auf / Schon bei milden Temperaturen ist Vorsicht geboten (FOTO)

TÜV Rheinland: Kinder und Tiere bei Hitze niemals im Fahrzeug lassen / Sonne heizt Fahrzeuginnenräume auf Parkplätzen sehr schnell auf / Schon bei milden Temperaturen ist Vorsicht geboten (FOTO), Köln (ots) –

Kinder und Tiere niemals im Fahrzeug zurücklassen: Diese Regel
sollte – ganz unabhängig von der Temperatur – dringend befolgt
werden. Wie eine Studie US-amerikanischer Forscher zeigt, steigt die
Temperatur im Wageninneren eines in der Sonne abgestellten Fahrzeugs
pro Minute im Schnitt um ein Grad Celsius. “Wer Kinder oder ein Tier
im parkenden Fahrzeug lässt, setzt schon bei milden Temperaturen
leichtfertig deren Gesundheit aufs Spiel. Selbst, wenn es sich nur um
wenige Minuten handelt”, sagt Thorsten Rechtien, Kfz-Experte bei TÜV
Rheinland.

Hitzeentwicklung wird häufig unterschätzt

Trotz Warnungen wird die extreme Hitzeentwicklung im Inneren eines
Fahrzeugs immer wieder unterschätzt. “Der schnelle Einkauf ist dafür
ein typisches Beispiel. Dabei werden aus den geplanten fünf Minuten
schnell mal 20”, so Rechtien. Für Kleinkinder und Tiere wird es
spätestens ab 40 Grad Celsius im geschlossenen Fahrzeug
lebensbedrohlich. Ein Wert, der bei 30 Grad Außentemperatur bereits
nach einer halben Stunde deutlich übertroffen wird. Auch
heruntergelassene Fensterscheiben oder schattigere Parkplätze ändern
daran kaum etwas.

Im Notfall die Scheibe einschlagen

Entdecken Passanten Kinder oder Tiere bei sommerlichen
Temperaturen in geparkten, verschlossenen Fahrzeugen, sollten sie
grundsätzlich über die Notrufnummer 110 die Polizei oder die
Notrufnummer 112 die Feuerwehr verständigen. Die Polizei kann
versuchen, den Fahrzeughalter telefonisch zu erreichen. Zudem sollte
man auch selbst versuchen, den Fahrer ausfindig zu machen. Befindet
sich das Fahrzeug auf einem Parkplatz eines größeren Geschäfts,
könnte in diesem beispielsweise das Nummernschild ausgerufen werden.
Wer eine Fahrzeugscheibe einschlägt, um den Zurückgelassenen in einer
akuten Notsituation zu helfen, kann sich auf Paragraph 34 des
Strafgesetzbuches berufen, den “rechtfertigenden Notstand”. Dies kann
beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Zurückgelassenen keine
Reaktionen auf Klopfzeichen zeigen. Ob der Notstand die
Sachbeschädigung tatsächlich rechtfertigt, kommt aber auf den
Einzelfall an. “Eventuell muss dies im Anschluss gerichtlich geklärt
werden. Daher sollte man sich Zeugen dazu holen und ein Video oder
Foto der Situation machen”, empfiehlt Thorsten Rechtien.

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